SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Kolibri", Verein der Adoptiv- und Pflegeeltern und Freunde und hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wilhelmshaven eingetragen.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.".
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Ziel des Vereins ist es, im Rahmen der Jugendfürsorge, durch Information und Öffentlichkeitsarbeit die Situation, in der sich Pflege- und Adoptivkinder und deren Familien befinden, bewußt zu machen und zu verbessern, die Gesellschaft für diese Problematik zu sensibilisieren und die Betroffenen bei der Wahrung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.
4. Aufgaben des Vereins sind daher insbesondere:
a. Pflege- und Adoptiveltern sowie entsprechenden Gruppen umfassende Hilfen durch Information, Beratung und Weiterbildung zu gewähren,
b. Behörden, Institutionen, Verbänden, Organisationen und Medien die Problematik der Pflege- und Adoptivkinder und ihrer Familien zu verdeutlichen und mit diesen Gremien auf die Ziele des Vereins hinzuarbeiten,
c. die Förderung von Kontakten der Pflege- und Adoptiveltern und deren Kinder untereinander,
d. die Kontaktpflege mit zukünftigen Pflege- und Adoptiveltern,
e. den Nachweisen von Angeboten zur Information und Fortbildung über pädagogische, rechtliche und organisatorische Fragen bzw. Veranstaltungen zu diesen Fragen selber anzubieten.
§ 3 Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten.
Der Aufnahmeantrag hat den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers zu enthalten.
Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; sie hat den Vermerk zu enthalten, daß der Gewaltunterworfene sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten persönlich ausüben bzw. erfüllen kann.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
§ 6 Austritt der Mitglieder
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 7 Ausschluß der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 12 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Zur Deckung der Kosten erhebt der Verein einen Mitgliedsbeitrag.
Der Beitrag ist, jeweils im Voraus, mindestens 1/2-jährlich zu entrichten.
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand ( § 26 BGB )
Der Vorstand besteht aus fünf volljährigen Vereinsmitglieder und zwar aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenwart
e. dem 1. Beisitzer
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes verteilen unter sich die Aufgaben im Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten,
von denen einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muß.
§ 11a
Dem erweiterten Vorstand gehört ein 2. Beisitzer ohne Stimmrecht an.
§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten
a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Jahresberichtes und des
Rechnungsabschlusses,
c. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
d. Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlungen,
e. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
f. Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
g. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu.
Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a. Wahl der Vorstandsmitglieder und Widerruf der Vorstandsbestellung,
b. Satzungsänderungen,
c. Bestimmung der Beiträge,
d. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes
und des Rechnungsabschlusses,
e. Beschlußfassung über den Voranschlag,
f. Erteilung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Vorstandes.
§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal,
möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b. bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten,
c. wenn die Berufung von 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 15 Form der Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung ( = die Tagesordnung ) genau bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Minderjährige unter 16 Jahren und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen haben kein Stimmrecht.
§ 16 Beschlußfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist einstimmiger Beschluß der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 17 Beurkundung der Beschlüsse
Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Auflösung vorher auf der Tagesordnung stand. Die gleiche Versammlung beschließt auch die Liquidetoren.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an den "Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverein Wilhelmshaven e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.